Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Elektrizitätsförderungsgesetz 1969
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 19/1970 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 1Artikel eins, Paragraph eins
Text
Artikel IArtikel römisch eins
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Unternehmungen, die ausschließlich oder überwiegend zum Zwecke der Stromabgabe an Dritte elektrische Energie erzeugen oder leiten (Elektrizitätsversorgungsunternehmungen) können zu Lasten der Gewinne der in den Kalenderjahren 1970 bis 1979 endenden Wirtschaftsjahre steuerfreie Rücklagen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen bilden.
(2)Absatz 2,Die Zuweisung an die steuerfreie Rücklage darf 40 v. H. des steuerpflichtigen Gewinnes, der sich vor Bildung der Rücklage im jeweiligen Wirtschaftsjahr aus dem Betrieb der Elektrizitätsversorgungsunternehmung ergeben würde, nicht übersteigen. Eine allfällige Gewerbesteuerrückstellung ist von dem nach Bildung der Rücklage (Abs. 1) verbleibenden Gewinn zu berechnen.Die Zuweisung an die steuerfreie Rücklage darf 40 v. H. des steuerpflichtigen Gewinnes, der sich vor Bildung der Rücklage im jeweiligen Wirtschaftsjahr aus dem Betrieb der Elektrizitätsversorgungsunternehmung ergeben würde, nicht übersteigen. Eine allfällige Gewerbesteuerrückstellung ist von dem nach Bildung der Rücklage (Absatz eins,) verbleibenden Gewinn zu berechnen.
(3)Absatz 3,Die Begünstigung gemäß Abs. 1 kann nur von Steuerpflichtigen in Anspruch genommen werden, die den Gewinn gemäß § 4 Abs. 1 oder § 5 des Einkommensteuergesetzes 1967, BGBl. Nr. 268, ermitteln und im selben Wirtschaftsjahr keine Investitionsrücklage im Sinne des § 6d des genannten Gesetzes bilden.Die Begünstigung gemäß Absatz eins, kann nur von Steuerpflichtigen in Anspruch genommen werden, die den Gewinn gemäß Paragraph 4, Absatz eins, oder Paragraph 5, des Einkommensteuergesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 268, ermitteln und im selben Wirtschaftsjahr keine Investitionsrücklage im Sinne des Paragraph 6 d, des genannten Gesetzes bilden.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2018
Dokumentnummer
NOR12069444
Alte Dokumentnummer
N5197025407L